Name und Sitz des Vereins

§1
Der Verein führt folgenden Namen:

Freundschafts- und Förderkreis Buchholz Europa e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in D-79183 Buchholz/ Waldkirch

A. Aufgaben des Vereins

§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert die Region, die Stadt, die Gemeinde, den Kreis in welchem sich eine Ortschaft mit dem Namen Buchholz befindet oder befunden hat, den Kontakt zwischen den Bürgern der Buchholz - Ortschaften und deren Region, der einheimischen Wirtschaft und den Organen der Kommunen.

2. Der Verein dient im besonderen der Erhaltung des Ortsnamens sowie der Erforschung seiner Geschichte bis hin zur Feststellung der Entstehung des Familiennamens Buchholz.

3. Der Verein dient der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 3
Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

a.) Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliche Unterrichtung über Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten.
b.) Pflege des Landschafts- und Naturschutzes, Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes, Erhaltung der Denkmäler, Geschichte und Kunst, der Natur, im besonderen der Buchenwälder.
c.) Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege eines engen Gedankenaustausches und der inter- nationalen Zusammenarbeit im Sinne der Völkerverständigung, hier im besonderen zu "Buchholz - Gemeinden" und "Buchholz - Familien" in Europa.
d.) Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundung dienen.
e.) Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der Erholung dienenden Einrichtungen, insbesondere der Verkehrs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten und die Förderung der Jugendherbergen, Campingeinrichtungen sowie Wohnwagen- und Wohnmobilplätzen. 
f.) Betreuung der jeweiligen Gemeinde Buchholz, der Ortschaften Buchholz und der Familien Buchholz durch eine ständige Ansprechstelle.
g.) Förderung des Reise- und Erholungsgedanken.

§ 4
Der Verein möchte seinen Zweck u.a. erreichen durch:

a.) durch Herausgabe von Veröffentlichungen
b.) durch Veranstaltungen von Studienfahrten, von Vorträgen, von Führungen und Veranstaltungen
c.) durch Sammlungen von Nachweisen über den Namen Buchholz und die jeweilige Geschichte von Buchholz
d.) den Erhalt von Erinnerungsschriften bzw. die Erstellung von Erinnerungsschriften nicht mehr vorhandener Buchholzer Ortschaften.
e.) durch die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen deren Ziele im ganzen oder auch nur in Teilbereichen mit der Satzung des " Buchholz meets Buchholz" übereinstimmen.
f.) die Förderung der Verbundenheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik im Sinne der Wiedervereinigung.
g.) Der Förderung der Verbundenheit im Sinne der Städtepartnerschaft und im Sinne der Europäischen Union

§ 5
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, weder parteipolitisch noch konfessionell gebundene und keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

C. Mitgliedschaft

§ 6
a.) Ordentliche Mitglieder
b.) Fördernde Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder

§ 7
Ordentliche Mitglieder sind:

a.) die Ortsgemeinden Buchholz mit oder ohne Region, Städte, Gemeinden, Landkreise mit einer Buchholzer Ortschaft sowie ihre Verkehrs- und Verschönerungsvereine.
b.) Vereine, welche sich des Heimat- und Geschichtsgedankens angenommen haben und Vereine, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechen.
c.) natürliche Personen, die sich mit dem Vereinszweck verbunden fühlen.

§ 7a
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Sinn und Zweck des Vereins unterstützen wollen.

§7b
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, welche sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7c
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch das Präsidium. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu zählen insbesondere ein Handeln des Mitgliedes gegen die Interessen des Vereins und seiner Ziele, bzw. der seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt.
Ein Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss- des Präsidiums erfolgen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb der Monatsfrist zulässig.

D. Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

§ 8
Die Mitglieder sollten durch Anregung und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern und an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 9
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

E. Organe des Vereins

§ 10
Die Organe des Vereins sind:

A - die Mitgliederversammlung
B - das Präsidium
C - der Beirat
D - die Ausschüsse

§ 11
Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung findet spätestens alle 3 Jahre statt.
Ihre Aufgaben sind:

a.) Wahl des Präsidiums
b.) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Beratung über die Aufgaben des Vereins
c.) Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastungserteilung, Festsetzung der Beiträge und Wahl
von zwei Kassenprüfern
d.) Behandlung von Anträgen zur Förderung der Arbeit des Vereins
e.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f.) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung und stellt die Tagesordnung fest. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Präsident oder ein Stellvertreter leiten die Versammlung. Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder oder der von ihnen Bevollmächtigten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Ãœber den Verlauf der Versammlung nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmrecht der Mitglieder:

Einzelpersonen, Familien, fördernde Mitglieder sowie Vereine 1 Stimme;
Vereine fördernder Mitglieder 2 Stimmen;
Juristische Personen
Gemeinden:
bis 500 Einwohner 2 Stimmen
bis 3000 Einwohner 3 Stimmen
über 3000 Einwohner 4 Stimmen

§ 12
Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und seinen zwei Stellvertretern. Der Verein wird vertreten im Sinne des BGB, § 28 ff, durch seinen Präsidenten/in und durch die Stellvertreter/innen, die jede/r für sich allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Zum erweiterten Präsidium gehören der Schatzmeister und der Schriftführer/in mit je einem Stellvertreter/in sowie Beisitzer, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Präsidiumsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Ihnen fallen die Aufsicht über die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Wahrnehmung der sonstigen in der Satzung festgelegten Aufgaben zu. Der Präsident beruft die Leiter der Arbeitsgruppen.

Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe einer Wahlperiode ausscheiden, kann das Präsidium kommissarisch ein Mitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

§ 13
Dem Präsidium steht ein Beirat zur Seite. Dem Beirat gehören an:

A - die Leiter der Arbeitsgruppen
B - Persönlichkeiten, die das Präsidium auf Dauer seiner Amtsperiode beruft
C - Vorsitzende der Ausschüsse

13a
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 14
Der Präsident kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen gestellten Aufgaben erfüllen sollen. Die Ausschüsse können jederzeit vom Präsident wieder abberufen werden.

§ 15
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember

§ 16
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder

§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsgemäß mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§ 18
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an einen anderen Verein oder eine andere Institution fallen, die ähnliche Zwecke wie der Freundschafts- und Förderkreis Buchholz Europa e.V. verfolgt. Dieser soll möglichst auf Europaebene tätig sein: dieser hat die Mittel gemeinnützig im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der bisherige Vereinszweck wegfällt und kein neuer Vereinszweck an seine Stelle tritt, der vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird. Begünstigt werden soll im vorstehenden Fall der Deutsche Heimatbund e.V. in Bonn.

§ 19
Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen.

Buchholz i.d.Nordheide 04. Oktober 1991
Geändert , Buchholz - Waldkirch Aug. 2001

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